Nach Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung kann gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf gekündigt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung selbst nutzen oder nahen Angehörigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, BGH-Rechtsprechung) überlassen will. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und die Gründe konkret darlegen. Kündigungsfristen nach § 573c BGB betragen 3–9 Monate je nach Wohndauer. In Gebieten mit Kündigungssperrfristverordnung (§ 577a BGB) kann die Kündigung erst nach bis zu 10 Jahren zulässig sein. Der Mieter kann nach § 574 BGB widersprechen, wenn ein Härtefall vorliegt.